Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (wirtschaftlich)
Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich, wenn sich diese in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befinden und deshalb die vorübergehende Aufnahme beziehungsweise Unterbringung in sicherer Umgebung (Obhut) erforderlich ist.
Die Aufnahme beziehungsweise Unterbringung kann in einer Bereitschaftspflegefamilie oder in einer Einrichtung erfolgen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
---|
Frau Lüft Sachbearbeiterin | 09371 501-228 | 09371 50179-203 | |
Kontaktinformationen:
Weitere Informationen und Ihren wohnortbezogenen Ansprechpartner finden Sie beim
Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD)!
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Entstehende Kosten:
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII)
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten!